Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

1.1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen der Hauptmann und Kompanie Werbeagentur AG, nachfolgend Agentur genannt und dem Auftraggeber ausschliesslich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.

1.2. Auch gelten die hier aufgeführten AGB, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.

1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,wenn die Agentur ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Vertragsgegenstand, Urheberrechte und Nutzungsrechte

2.1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Werkvertrag, der zudem auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht die .berprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werkleistungen der Agentur zum Gegenstand. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Werkleistungen der Agentur. Der Auftraggeber ist für entsprechende Recherchen und die Vereinbarkeit der Werkleistungen mit sämtlichen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen selbst verantwortlich.

2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Rechtsfolgen gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die Entwürfe und Reinzeichnungen die erforderlichen Schutzvoraussetzungen nach dem Urheberrechtsgesetz im Einzelfall nicht erfüllen sollten. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber sämtliche Entwürfe und einzeichnungen der Agentur – unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit nach dem Urheberrechtsgesetz – ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung der Agentur auf keine Weise vervielfältigen, verbreiten und/oder im Wege der Einräumung von Nutzungsrechten kommerziell oder nicht kommerziell auswerten darf. Sollte der Auftraggeber hiergegen verstossen, stehen der Agentur Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche, Schadenersatzansprüche und Vernichtungsansprüche gemäss Art. 61 ff. Urheberrechtsgesetz zu. Zudem wird gemäss Art. 67 ff. Urheberrechtsgesetz ein vorsätzlich rechtswidriges Verhalten der verantwortlichen Personen auf Antrag der Agentur mit Busse oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

2.3. Sämtliche Entwürfe oder Reinzeichnungen der Agentur dürfen ferner ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Zudem ist jede Nachahmung – auch von Teilen – unzulässig. Jeder Verstoss gegen diese Verbote berechtigt die Agentur, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung eine Konventionalstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Honorarsystem der Swiss Graphic Designers SGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu verlangen. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten.

2.4. Die Agentur räumt dem Auftraggeber nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen, im entsprechenden Auftrag aufgeführten, einfachen Nutzungsrechte ein. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Ein Verstoss gegen die vorstehenden Bestimmungen berechtigt die Agentur, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung eine Konventionalstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Honorarsystem der Swiss Graphic Designers SGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu verlangen. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten.

2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.

2.6. Die Agentur ist auf sämtlichen Vervielfältigungsstücken der Werkleistungen als Urheber zu nennen. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung eine Konventionalstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Honorarsystem der Swiss Graphic Designers SGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu verlangen. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten.

2.7. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.

 

3. Vergütung

3.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Honorarsystems der Swiss Graphic Designers SGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.

3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.

3.3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Leistungen, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

 

4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug

4.1. Die Vergütung ist grundsätzlich bei Ablieferung der Werkleistung fällig und nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug innerhalb von 20 Tagen zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so ist die Agentur berechtigt, einen Vorschuss von 30% des geschätzten Auftragsvolumens sowie quartalsweise Akontozahlungen im Umfang der erbrachten Leistungen zu verlangen.

4.2. Der Auftraggeber befindet sich nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Ab Verzugsdatum kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 8% verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Honorarsystem der Swiss Graphic Designers SGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.

5.2. Die Agentur ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt der Agentur hiermit entsprechende Vollmacht.

5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Auftraggeber zusätzlich zum Honorar zu erstatten.

5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zusätzlich zum Honorar zu erstatten.

 

6. Eigentum an Entwürfen und Daten

6.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden dem Auftraggeber von der Agentur nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen.

6.2. Die Originale sind der Agentur spätestens ein Monat nach Ablieferung des Werks unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens der Agentur bleibt vorbehalten.

6.3. Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der Agentur. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.

6.4. Hat die Agentur dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur geändert werden.

6.5. Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1. bis 6.4. genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers auf dem elektronischen Weg per E-Mail sowie auf dem Postweg per Einschreiben oder auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers per Kurier.

 

7. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegexemplare und Eigenwerbung

7.1. Vor Ausführung der Vervielfältigung durch den Auftraggeber sind der Agentur Korrekturmuster vorzulegen.

7.2. Die Produktionsüberwachung durch die Agentur erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist die Agentur berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.

7.3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der Agentur mindestens zwei einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich.

7.4. Die Agentur ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Werkleistungen zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen.

 

8. Haftung

8.1. Die Agentur haftet für entstandene Schäden z.B. an ihr überlassenen Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, etc. ohne Beschränkung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist und zwar begrenzt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden. In allen anderen Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur ausgeschlossen.

8.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die Agentur trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Die Agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.

8.3. Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische, inhaltliche und funktionsmässige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.

8.4. Für solchermassen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der Agentur für erkennbare Mängel.

8.5. Beanstandungen versteckter Mängel haben spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Entdeckung schriftlich bei der Agentur zu erfolgen, andernfalls die Mängelrechte verwirkt sind.

 

9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen

9.1. Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen.

9.2. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.

9.3. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit auf Seiten des Auftraggebers kann sie auch Schadensersatz geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

9.4. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen und Unterlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Weitergabe der Vorlagen und Unterlagen an die Agentur und zur Verwendung gemäss dem Vertrag mit der Agentur und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt sein, stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Anfordern von allen Ersatzansprüchen Dritter einschliesslich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung umfassend frei.

 

10. Vertragsauflösung

Sollte der Auftraggeber vom Vertrag vorzeitig zurücktreten, erhält die Agentur die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen sowie durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen. Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn sind – vorbehalten einer anderslautenden schriftlichen Vereinbarung – pauschal 10% der vereinbarten Vergütung bzw. 10% der nach dem Honorarsystem der Swiss Graphic Designers SGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu bezahlen.

 

11. Schlussbestimmungen

11.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Agentur.

11.2. Es gilt das Recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

11.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen im übrigen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bedingungen treten wirksame Regelungen, die den Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Ganzen sowie den sonstigen vertraglichen Absprachen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen. Ebenso ist zu verfahren, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Lücke aufweisen sollten.

Stand Februar 2007