Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle Verträge über Design-Leistungen zwischen der Hauptmann und Kompanie Werbeagentur AG, nachfolgend Agentur genannt und dem Auftraggeber ausschliesslich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder von den hier aufgeführten AGB abweichende Bedingungen enthalten.
1.2. Auch gelten die hier aufgeführten AGB, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3. Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig,wenn die Agentur ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand, Urheberrechte und Nutzungsrechte
2.1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Werkvertrag, der zudem auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Der Vertrag hat nicht die .berprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Werkleistungen der Agentur zum Gegenstand. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Werkleistungen der Agentur. Der Auftraggeber ist für entsprechende Recherchen und die Vereinbarkeit der Werkleistungen mit sämtlichen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen selbst verantwortlich.
2.2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergebenden Rechtsfolgen gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die Entwürfe und Reinzeichnungen die erforderlichen Schutzvoraussetzungen nach dem Urheberrechtsgesetz im Einzelfall nicht erfüllen sollten. Dies bedeutet, dass der Auftraggeber sämtliche Entwürfe und einzeichnungen der Agentur – unabhängig von ihrer Schutzfähigkeit nach dem Urheberrechtsgesetz – ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung der Agentur auf keine Weise vervielfältigen, verbreiten und/oder im Wege der Einräumung von Nutzungsrechten kommerziell oder nicht kommerziell auswerten darf. Sollte der Auftraggeber hiergegen verstossen, stehen der Agentur Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche, Schadenersatzansprüche und Vernichtungsansprüche gemäss Art. 61 ff. Urheberrechtsgesetz zu. Zudem wird gemäss Art. 67 ff. Urheberrechtsgesetz ein vorsätzlich rechtswidriges Verhalten der verantwortlichen Personen auf Antrag der Agentur mit Busse oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
2.3. Sämtliche Entwürfe oder Reinzeichnungen der Agentur dürfen ferner ohne deren vorherige ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Zudem ist jede Nachahmung – auch von Teilen – unzulässig. Jeder Verstoss gegen diese Verbote berechtigt die Agentur, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung eine Konventionalstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Honorarsystem der Swiss Graphic Designers SGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu verlangen. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten.
2.4. Die Agentur räumt dem Auftraggeber nur die für den jeweiligen Zweck erforderlichen, im entsprechenden Auftrag aufgeführten, einfachen Nutzungsrechte ein. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Ein Verstoss gegen die vorstehenden Bestimmungen berechtigt die Agentur, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung eine Konventionalstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Honorarsystem der Swiss Graphic Designers SGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu verlangen. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten.
2.5. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.6. Die Agentur ist auf sämtlichen Vervielfältigungsstücken der Werkleistungen als Urheber zu nennen. Ein Verstoss gegen diese Bestimmung berechtigt die Agentur, neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung eine Konventionalstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Honorarsystem der Swiss Graphic Designers SGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung zu verlangen. Die zusätzliche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen bleibt dabei ausdrücklich vorbehalten.
2.7. Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung.
3. Vergütung
3.1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Honorarsystems der Swiss Graphic Designers SGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
3.2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Leistungen, die die Agentur für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1. Die Vergütung ist grundsätzlich bei Ablieferung der Werkleistung fällig und nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug innerhalb von 20 Tagen zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei einer solchen Teilabnahme fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von der Agentur hohe finanzielle Vorleistungen, so ist die Agentur berechtigt, einen Vorschuss von 30% des geschätzten Auftragsvolumens sowie quartalsweise Akontozahlungen im Umfang der erbrachten Leistungen zu verlangen.
4.2. Der Auftraggeber befindet sich nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Ab Verzugsdatum kann die Agentur Verzugszinsen in Höhe von 8% verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Honorarsystem der Swiss Graphic Designers SGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
5.2. Die Agentur ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt der Agentur hiermit entsprechende Vollmacht.
5.3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
5.4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck, etc. sind vom Auftraggeber zusätzlich zum Honorar zu erstatten.
5.5 Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zusätzlich zum Honorar zu erstatten.